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IMPRESSUM

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Priska Fuhrer Photography

Hausmattweg 28

3074 Muri bei Bern

Schweiz

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+41793297141

priskafuhrer.ch

info(at)priskafuhrer.ch

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Rechtsform: Einzelunternehmen

 

Öffnungszeiten

(Termine, nur nach Vereinbarung)
Mo–Fr: 9–18 Uhr
Sa & So: geschlossen
Bitte beachten Sie, dass Termine auch ausserhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung möglich sind.

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Verantwortlich für den Inhalt dieser Website: Priska Fuhrer

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

1. Geltung der Geschäftsbedingungen 

 

1.1. Die Erstellung von Bildern sowie die Erteilung von Bildlizenzen erfolgen ausschliesslich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Produktions- und Lizenz-verträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden. 

 

1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von diesen Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Fotografin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 

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2. Produktionsaufträge 

 

2.1. Kostenvoranschläge der Fotografin sind unverbindlich. Die Fotografin ist lediglich verpflichtet, den Auftraggeber über voraussichtliche Kostenerhöhungen zu informieren, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15% zu erwarten ist. In diesem Fall bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, bevor die zusätzlichen Kosten übernommen werden. Erfolgt keine Zustimmung, kann die Fotografin vom Vertrag zurücktreten oder die Produktion auf Grundlage der ursprünglichen Kostenschätzung durchführen.

 

2.2. Bei Personenaufnahmen sowie bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums-rechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die erforderlichen Zustimmungen der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber für die Anfertigung und Nutzung der Bilder einzuholen.  Der Auftraggeber hat die Fotografin von etwaigen Ersatz-ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflichten resultieren.

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2.3. Sollte im Rahmen der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten erforderlich oder ein Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden müssen, ist die Fotografin bevoll-mächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

 

2.4. Die Fotografin wählt die Bilder aus, die sie dem Auftrag-geber nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die vom Auftraggeber als vertrags-gemäss abgenommen wurden. 

 

2.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und eventuelle Mängel schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Rüge, gelten die Bilder als genehmigt und akzeptiert. Nicht gerügte Mängel können später nicht mehr geltend gemacht werden.

 

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3. Produktionshonorar und Nebenkosten 

 

3.1. Sollte die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, erheblich überschritten werden, ist das vereinbarte Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Bei einem vereinbarten Zeithonorar erhält die Fotografin auch für die zusätzliche Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den festgelegten Stunden- oder Tagessatz. 

 

3.2. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die der Fotografin im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Material, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen). Die Fotografin hat dabei Anspruch auf eine angemessene Unterkunft von mindestens 4 Sternen sowie auf die Nutzung der 1. Klasse bei Reisen mit der Schweizerischen Bundesbahn. Darüber hinaus sind die Verpflegungskosten, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallen, ebenfalls erstattungsfähig. Die Fotografin kann hierfür Pauschalen oder tatsächliche Ausgaben geltend machen, sofern diese angemessen und durch Belege nachweisbar sind. Die Höhe der Verpflegungspauschale richtet sich nach den üblichen Sätzen innerhalb der Schweiz und beträgt in der Regel ca. CHF 60–80 pro Tag.

 

3.3. Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann die Fotografin Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. 

 

3.4. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars sowie der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

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4. Zahlung und Fälligkeit 

 

4.1. Die Zahlung ist innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungs-datum auf das angegebene Postcheckkonto zu leisten. Der Auftraggeber gerät ohne Mahnung in Verzug. Für die erste Mahnung werden keine Bearbeitungsgebühren erhoben.

Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von CHF 20.00, für die dritte Mahnung CHF 50.00 verrechnet. 

Die Fotografin behält sich ausdrücklich vor, rechtliche Schritte einzuleiten. Damit verbundene Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.

 

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5. Anforderung von Archivbildern 

 

5.1. Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv der Fotografin anfordert, werden für die Dauer eines Monats zur Sichtung und Auswahl bereitgestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind die von der Fotografin zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen. 

 

5.2. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabe-erklärung der Fotografin. 

 

5.3. Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken sowie deren die Präsentation bei Kunden stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. 

 

5.4 Die Fotografin übernimmt die Verantwortung für eine gesicherte Datenspeicherung für zwei Jahre ab Upload-datum.

 

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6. Nutzungsrechte 

 

6.1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern lediglich die in Offerte/Vertrag festgelegten Nutzungsrechte. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt die Fotografin berechtigt, die Bilder im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu verwenden. 

 

6.2. Die Einräumung und Übertragung der vom Auftrag-geber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, einschliesslich anderer Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. 

 

6.3. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der bearbeiteten Fassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Kolorierung) sowie jede Veränderung bei der Bild-wiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels digitaler Retusche. 

 

6.4. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist bei jeder Bildveröffentlichung die Fotografin als Urheberin zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtung, so ist er verpflichtet, der Fotografin neben einer Vertragsstrafe in Höhe von [20%] des Gesamtpreises des Auftrags bis zu maximal [CHF 2'000], auch den entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

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7. Digitale Bildverarbeitung 

 

7.1. Die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die im Rahmen des Nutzungsrechts eingeräumten Rechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordern. 

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7.2. Bilddaten dürfen ausschliesslich für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des eingeräumten Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber. 

 

7.3. Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name der Fotografin elektronisch mit den Bilddaten verknüpft werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf Bildschirmen sowie bei öffentlichen Vorführungen erhalten bleibt und die Fotografin jederzeit als Urheberin der Bilder identifiziert werden kann.

 

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8. Haftung und Schadensersatz 

 

8.1. Die Fotografin haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinal-pflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, für die die Fotografin auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet. 

 

8.2. Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung ihrer Bilder. Insbesondere haftet sie nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung. 

 

8.3. Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer Erfüllungs-gehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadens-ersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

 

8.4. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. 

 

8.5. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestal-tung oder Weitergabe eines Bildes ist die Fotografin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des Fünffachen vereinbarten Nutzungsentgelts oder, falls keine Verein-barung besteht, des Fünffachen des üblichen Nutzungs-honorars zu fordern – mindestens jedoch CHF 800 pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. 

 

8.6. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung (soweit nicht anders schriftlich vereinbart) die Benennung der Fotografin (Ziffer 5.4) oder wird der Name der Fotografin mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 6.3), hat der Auftraggeber einen Aufschlag in Höhe von 100% des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch CHF 300 pro Bild und Einzelfall. Der Fotografin bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten. 

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9. Ausfallhonorar / Schlechtwettertag 

 

9.1. Nach schriftlicher Beauftragung ist eine Stornierung bis 60 Tage vor Produktion kostenfrei, sofern keine bereits angefallenen Vorarbeiten oder Kosten bestehen. Erfolgt die Stornierung später, fallen 50% der Gage an. Bei Stornierungen bis 7 Tage vor Produktion sind 80% der Gage zu entrichten. Ab 48 Stunden vor Produktionsbeginn sind 100% des Auftragswertes fällig. Alle Stornierungen müssen schriftlich erfolgen.

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​Dies gilt auch für sogenannte Wettershootings, die aufgrund von Schlechtwetter nicht stattfinden können.

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10. Status und Gerichtsstand 

 

9.1. Es gilt das Schweizer Recht. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz hat oder seinen Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart.

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